BFH: Kindergeldanspruch entfällt bei beruflicher Weiterbildung
BFH: Kindergeldanspruch entfällt bei beruflicher Weiterbildung
Mit Urteil vom 11.12.2018 (Az. III. R 26/18) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei volljährigen Kindern kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn es sich um eine sogenannte berufsbegleitende Weiterbildung handelt.
Im vorliegenden Fall hatte die Tochter der Klägerin nach dem Abitur ein Bachelorstudium an einer dualen Hochschule im Fach Betriebswirtschaftslehre aufgenommen.
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums vereinbarte die Tochter mit ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Im selben Zeitraum begann die Tochter ein fünfsemestriges Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie. Die Vorlesung fanden abends und zum Teil auch am Samstag statt.
Die Familienkasse lehnte die Zahlung von weiterem Kindergeld für den Zeitraum nach Beendigung des Erststudiums ab. Dies begründete die Familienkasse damit, dass die Tochter bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat und während ihres Masterstudiengang einer zu umfangreichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Der Bundesfinanzhof geht in seiner Entscheidung davon aus, dass nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums grundsätzlich nur dann ein Kindergeldanspruch besteht, wenn keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst.
Für die Abgrenzung von einer einheitlichen Erstausbildung kommt es darauf an, ob die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt oder ob bereits die aufgenommene Berufstätigkeit im Vordergrund steht.
Indizien für eine bloß berufsbegleitende Weiterbildung kann ein zeitlich unbefristetes Arbeitsverhältnis sein, dass auf eine vollzeitige oder nahezu voll eitige Beschäftigung gerichtet ist. Weiter ist relevant, ob sich die Durchführung der Ausbildung an den Erfordernissen der Berufstätigkeit orientiert, z.B durch Abend oder Wochenendunterricht.
Da in der Sache noch weitere Feststellungen erforderlich waren, hat der BFH die Sache zur erneuten Prüfung an das Finanzgericht zurückgewiesen.
(BFH, Urteil vom 11.12.2018, Az. III R 26/18)
