BFH: Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück
BFH: Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück
In seinem Urteil vom 03.07.2019 hat sich der BFH mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk ein Frühstück sind.
Der Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern unbelegte Brötchen und Rosinenbrot sowie Heißgetränke zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos zur Verfügung gestellt.
Nachdem das Finanzamt dies als Frühstück gewertet hat, das entsprechend § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialversicherungentgeltverordnung als Arbeitslohn zu versteuern ist, hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass es sich hierbei um kein Frühstück handelt.
Es handelt sich lediglich um eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit. Für ein einfaches Frühstück muss nach Auffassung des Gerichts mindestens noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten.
(BFH, Urteil vom 3. Juli 2019 – VI R 36/17)
