Die Voraussetzungen des steuerfreien Erwerbs eines Familienheims im Überblick
Die Voraussetzungen des steuerfreien Erwerbs eines Familienheims im Überblick
Kommt es zum Erbfall wird neben Barvermögen häufig auch die Wohnung oder das Haus des Verstorbenen erworben. Ein Erwerb kann von Todes wegen, aber auch durch Schenkung unter Lebenden erfolgen. Beides sind grundsätzlich steuerpflichtige Vorgänge nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich im Überblick mit der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen das sog. Familienheim steuerfrei übertragen wird.
Wann handelt es sich um ein Familienheim?
In § 13 des ErbStG ist das Familienheim gesetzlich definiert. Das Familienheim ist jede Wohnung, die in einem beliebigen Grundstück zu eigenen Wohnzwecken genützt wird. Es ist erforderlich, dass das Familienheim im maßgeblichen Übertragungszeitpunkt den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellt.
Schenkung unter Lebenden oder Erwerb von Todes wegen
Bei der Schenkung muss das Familienheim an den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner übertragen werden. Die Steuerbefreiung gilt in diesem Fall nicht für Kinder.
Komplizierter ist es bei dem Erwerb von Todes wegen. Dieser kann für die Ehegatten bzw. Lebenspartner oder durch Kinder steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung im Familienwohnheim zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Es ist unschädlich, wenn der Erblasser aus dringenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert war (z.B. der Pflege in einem Pflegeheim). Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu eigenen Wohnzwecken für zehn Jahre nutzen. In einem jüngeren Urteil hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen an die „Unverzüglichkeit“ weiter konkretisiert. So muss der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnung fassen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen. Regelmäßig ist ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall angemessen.
Die Steuerfreiheit ist für den Erwerb durch Kinder auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt. Der übersteigende Teil der Wohnfläche fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Werden 400 qm übertragen, so greift die Steuerbefreiung zur Hälfte.
Wie immer gilt: Die vorausgegangen Ausführungen können die angesprochenen Themen nur im Überblick behandeln. Der einzelne Sachverhalt ist in der Regel noch komplizierter als die vorausgegangenen Ausführungen. So können auch Freibeträge, weitere Steuerfreistellungen, sowie die Wechselwirkung von Sicherungsrechten und Steuerrecht weitere eigene Rechtsfolgen auslösen.
