FG Baden Württemberg: Krankenfahrten mit Taxen unterliegen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz
FG Baden Württemberg: Krankenfahrten mit Taxen unterliegen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz
Mit Urteil vom 15.06.2015 hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass die von einem Unternehmer durchgeführten Krankenfahrten dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn der Unternehmer selbst über keine gültige Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügt, jedoch einen Subunternehmer mit der entsprechenden Konzession mit der Beförderung beauftragt hat.
Sachverhalt
Die Klägerin führt aufgrund eines Rahmenvertrags mit verschiedenen Krankenkassen Krankenfahrten durch. Sie ist dabei verpflichtet, die Krankenfahrten zeit-, sach- und verkehrsgerecht durchzuführen. Weiter ist es erforderliche, dass Krankenfahrten nur von Personen mit gültiger Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz und mit der Zulassung einer Krankenkasse oder eines Krankenkassenverbands, durchgeführt werden. Da die Klägerin über keine Konzession verfügt, hat sie einen Subunternehmer für die Durchführung der Krankenfahrten beauftragt. Der Subunternehmer besitzt die erforderliche Konzession.
In ihrer Abrechnung wies die Klägerin die Krankenfahrten mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz aufgrund § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG aus. Das Finanzamt hat dies nicht anerkannt. Es war der Meinung, dass die Krankenfahrten dem Regelsteuersatz unterliegen.
Entscheidung
Das FG Baden-Württemberg hielt die zulässige Klage für begründet.
Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz kommt vorliegend zur Anwendung. Für den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer selbst oder der beauftragte Subunternehmer über eine gültige Konzession verfügt. Ein solches Erfordernis lässt sich nach Auffassung des Gerichts, nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift herleiten. Es ist vielmehr entscheidend, ob es sich um Taxenverkehr als Beförderungsart handelt und die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.
Die Revision wurde zugelassen.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 2015, Az.: 1 K 772/15
