FG Münster: Behindertengerechte Badezimmermodernisierung als anteilige Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 18.03.2015 entschieden, dass Aufwendungen für die u.a. behindertengerechte Modernisierung eines Badzimmers anteilig zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören. Voraussetzung hierfür ist, dass die Modernisierungsmaßnahme den Wert des gesamten Gebäudes erhöht.
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Ehepaar. Der Kläger war als selbstständiger Steuerberater tätig. Für seine Tätigkeit nutzte der Kläger ein Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus der Ehegatten. Weitere Büroräume untererhielt er nicht. Das Arbeitszimmer umfasst 8,43 % der Gesamtfläche. Im Streitjahr wurde das Badezimmer u.a. behindertengerecht umgebaut. Der Kläger machte von den anfallenden Aufwendungen anteilig 8,43 % als Betriebsaufgaben für sein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen grundsätzlich unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Das Finanzgericht Münster gab der erhobenen Klage statt.
Die Beschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 Hs. 1 EStG – die abziehbaren Aufwendungen sind auf 1.250 EUR beschränkt – findet nach Auffassung des Senats keine Anwendung. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, womit das Abzugsverbot des nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 EStG keine Anwendung findet.
Das Gericht differenzierte hinsichtlich der Aufwendungen wie folgt. Aufwendungen, die das gesamte Haus betreffen, sind anteilig dem Arbeitszimmer zuzurechnen. Maßstab für die Berücksichtigung der Aufwendungen ist das Größenverhältnis des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche. Aufwendungen die nur das Arbeitszimmer betreffen, sind in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Betreffen Aufwendungen nur den Teil des Hauses oder der Wohnungen die zu privaten Wohnzwecken genutzt werden, ist ein Abzug ausgeschlossen (auf den Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a EStG sei hingewiesen).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um Aufwendungen die das gesamte Haus betreffen. Die Umbaumaßnahmen gingen weit über Schönheitsreparaturen hinaus. Es wurde derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen, dass die Modernisierung als werterhöhende Maßnahme hinsichtlich des gesamten Gebäudes anzusehen ist.
Das Arbeitszimmer ist Teil des Betriebsvermögens des Klägers. Bei einer Entnahme würde sich der werterhöhende Umbau realisieren und sich auf den Entnahmewert auswirken.
Zudem werden Wertungswidersprüche und eine Ungleichbehandlung hinsichtlich anschaffungsnaher Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG vermieden. Danach hätten Modernisierungskosten, die innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung des Wohnhauses angefallen wären, die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG erhöht, womit Betriebsausgaben anteilig für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen wären.
Die Revision wurde zugelassen. Revision wurde eingelegt (BFH Az. VIII R 16/15).
FG Münster, Urteil vom 18.03.2015, Az. 11 K 829/14 E
