BVerfG: Zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung
BVerfG: Zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung
Jüngst hat sich das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 16. Januar 2020 - Az. 2 BvR 252/19) mit der Frage auseinandersetzen müssen, wann eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden kann.
Dem zugrunde lag folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde war wegen eines Betäubungsmitteldeliktes zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Er erhielt im Rahmen des Bewährungsbeschlusses unter anderem die Auflage, auf eigene Kosten Urinproben abzugeben.
In der Folge kam der Beschwerdeführer den Terminen zur Urinprobe nicht nach. Daher wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, was anschließend das Landgericht bestätigte. Die Begründung erfolgte dabei spärlich mit der Wiedergabe des Gesetzestextes.
Das sah das Bundesverfassungsgericht nicht so und sah diese Verfassungsbeschwerde als begründet an.
Zum einen sei vorliegend das Grundrecht der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 GG zu beachten. Aus diesem Grunde dürfen nicht nur floskelhaft die Entscheidung des Bewährungswiderrufs begründet werden. Sondern das Gericht müsse die Sache aufklären und ordentlich begründen. Zudem muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden.
Zudem muss der Verstoß gegen die Weisung beharrlich sein. Hierfür sei nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes regelmäßig eine Abmahnung erforderlich. Insbesondere ist dabei zu beachten, dass der Bewährungswiderruf nicht den Verstoß gegen die Weisung bestrafen soll, sondern das jeweilige Gericht nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB eine Prognose zu treffen hat und sich auch Gedanken darüber zu machen hat, ob nicht andere Mittel als der Bewährungswiderruf möglich sind, § 56f Abs. 2b StGB.
