Dashcam - Verwertbarkeit von Aufnahmen im Zivilprozess
Dashcam - Verwertbarkeit von Aufnahmen im Zivilprozess
Das Oberlandersgericht Nürnberg hat sich in seiner Entscheidung vom 10. August 2017 mit der immer wieder auftauchenden Frage beschäftigt, ob sog. Dashcam-Aufnahmen in einen Zivilprozess als Beweismittel herangezogen werden können.
Sachverhalt:
Die Parteien stritten sich im dargestellten Fall um einen klassischen Auffahrunfall auf einer Autobahn. Der LKW der Beklagten, in welchem eine sogenannte Dashcam verbaut war, fuhr dabei auf den PKW des Klägers auf. Die Dashcam war so eingestellt, dass diese bei einer starken Erschütterung eine Sequenz von einer halben Minute dauerhaft speicherte.
Es gab völlig unterschiedliche Schilderungen dazu, wie es zu dem Unfall kam. Der Kläger trug vor, dass er auf der rechten Spur gefahren sei und schließlich aus verkehrsbedingten Gründen die Geschwindigkeit herabsetzen müssen. Der Beklagte sagte aus, dass der Kläger von der linken Spur über die mittlere auf die rechte Spur gefahren sei und sodann plötzlich bis zum Stillstand gebremst habe.
Es ging nun um die Frage, ob die Dashcam-Aufnahme des Beklagten im Prozess als Beweismittel verwertbar ist.
Entscheidung:
In dem hier vorgestellten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichtes Nürnberg sagt dieses ja!
Allerdings müssen die Belange des Datenschutzes sowie des Kunsturhebergesetzes berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn wie vorliegend sowohl der Kläger als Partei als auch etwaige Dritte nicht als Person zu erkennen sind. Einzig das Fahrverhalten von unter einer Minute Dauer des Klägers auf einer öffentlichen Straße wurde festgehalten.
Es ist weiter eine Abwägung zwischen den einzelnen Belangen des Klägers und des Beklagten vorzunehmen. Dabei fällt zu Gunsten des Beklagten ins Gewicht, dass dessen zutreffende Unfallschilderung letztlich nicht bewiesen hätte werden können und so das Gericht der unwahren Darstellung des Klägers folgen müsste bzw. eine nicht der materiellen Rechtslage entsprechende Entscheidung getroffen hätte.
Die Berufung ist seitens des Klägers letztlich zurückgenommen worden.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. August 2017 - 13 U 851/17