Strafbarkeit bei Umstoßen eines „Blitzers“?
Strafbarkeit bei Umstoßen eines „Blitzers“?
Einen solchen Fall hatte in dritter Instanz das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 1. April 2025 – 4 QRs 25/25) zu entscheiden.
Was war passiert? Ein Mann hatte im Jahre 2023 gegen einen mobil aufgestellten Blitzer getreten, so dass dieser umfiel, jedoch nicht beschädigt worden ist.
Die Staatsanwaltschaft sah darin eine Straftat gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB und erhob Anklage. Nach dieser Norm macht sich derjenige strafbar, der den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht. Der Strafrahmen liegt zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Vorentscheidungen von Amts- und Landgericht und die verhängte Geldstrafe. Durch das Umtreten sei die Anlage unbrauchbar gemacht worden, da eine Geschwindigkeitsmessung nicht mehr möglich war. Dass kein „Schaden“ am Gerät verursacht wurde, ist für die Strafbarkeit hier nicht von Belang.
