Betrunken auf dem Fahrrad – welche Folgen hat dies fahrerlaubnisrechtlich?
Betrunken auf dem Fahrrad – welche Folgen hat dies fahrerlaubnisrechtlich?
Ein Fahrradfahrer, welcher mit mehr als 1,6 Promille unterwegs ist, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB strafbar. Bei einer solchen Promillezahl erfolgt regelmäßig der Gang zur medizinisch-psychologischen Untersuchung, welche die Fahrerlaubnisbehörden anordnen. Was ist jedoch, wenn der Radfahrer mit dem Fahrrad lediglich sich mit dem Fuß weiterbewegt, das Rad quasi als Roller benutzt?
So war es in einem Fall, den das Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 1 B 364/20, zu entscheiden hatte. Das dortige Strafverfahren endete mit einer Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO. Daraufhin forderte die Behörde den Radfahrer auf, nach § 13 S. 1 Nr. 2c der Fahrerlaubnisverordnung, binnen einer bestimmten Frist ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Das geschah in der Folge nicht, sodass die Fahrerlaubnisbehörde dem Radfahrer die Fahrerlaubnis entzogen.
Zurecht, wie das Verwaltungsgericht Magdeburg in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren feststellte. Die Verfahrenseinstellung gegen eine Auflage gemäß § 153a StPO führt zu keinem Verfahrenshindernis für die Fahrerlaubnisbehörde. Sie kann vielmehr Tatsachen aus dem Strafverfahren selbst ermitteln und verwerten. Danach steht auch die Tatsache nicht entgegen, dass das Rad als „Roller“ benutzt wurde. Die Anordnung war somit rechtmäßig und durch die Nichtbeibringung des Gutachtens kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Radfahrers schließen.
VG Magdeburg, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 1 B 364/20
