BGH äußert sich zum Ersatz von Beilackierungskosten
BGH äußert sich zum Ersatz von Beilackierungskosten
Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich einen Fall bezüglich der Ersatzfähigkeit von Kosten der Beilackierung nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden.
Dabei war es so, dass der Kläger nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug unrepariert ließ und auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnete. Dabei zog die Beklagte Haftpflichtversicherung die Kosten einer Beilackierung mit der Begründung ab, dass diese mit dem Schaden an sich nichts zu tun habe. Ob also diese Kosten anfallen, könne erst nach der durchgeführten Reparatur gesagt werden. Daher sei keine Erstattungsfähigkeit gegeben.
Dem hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. September 2019 (Az. VI ZR 396/18) eine Absage erteilt. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sei nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB so zu stellen, wie er vor dem Unfallereignis dagestanden hat. Hierfür kann er bei einer fiktiven Abrechnung den dazu erforderlichen Geldbetrag fordern. Ob hierzu auch die Kosten einer Beilackierung fallen, muss das jeweilige Gericht gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten ermitteln. Die bei der fiktiven Abrechnung stets verbleibende Unsicherheit kann nicht im Voraus zulasten des Geschädigten gehen. Wenn also nach den Feststellungen eines Sachverständigen die bei Lackierung zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes notwendig ist, so hat der Geschädigte und damit der hiesige Kläger das Recht hierzu, den Betrag zu verlangen.
Insoweit gilt es bei jedem Verkehrsunfall stets zu prüfen, ob die vorgenommenen Abzüge durch die Versicherer der Rechtsprechung nach richtig sind. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Seite.