BVerwG zur Beibringung eines medizinischen-psychologischen Gutachtens
BVerwG zur Beibringung eines medizinischen-psychologischen Gutachtens
Jüngst wurde dem Bundesverwaltungsgericht mal wieder die Gelegenheit gegeben zur Frage, wann ein medizinisches-psychologisches Gutachten beizubringen ist, Stellung zu nehmen.
Der dortige Kläger geriet im November 2016 in eine Verkehrskontrolle. Die Beamten bemerkten Alkoholgeruch, sodass es sie eine Blutprobe anordneten. Das Ergebnis dieser war eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille. Nach einem durchgeführten Strafverfahren und der dortigen Fahrerlaubnisentziehung, beantragte der hiesige Kläger beim Landratsamt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Diese erteilte ihm die Fahrerlaubnis nicht. Vielmehr forderte sie ihn auf § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gestützt auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Die Behörde sah hier einen Hinweis auf Alkoholmissbrauch beim Kläger. Ein solches Gutachten brachte der Kläger nicht bei. Sein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde daher abgelehnt.
Zu Recht wie nun das Bundesverwaltungsgericht befand. Der Kläger habe zwar weniger als 1,6 Promille Blutalkohol gehabt, sodass kein Regelfall einer MPU vorliegt. Allerdings sind Zweifel dann nicht von der Hand zu weisen, wenn Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliegen. Das war vorliegend der Fall. Beim Kläger lagen trotz der 1,3 Promille keine Ausfallerscheinungen vor. Somit konnte die Behörde zur Ausräumung solcher Zweifel von Alkoholmissbrauch nach § 13 S. 1 Nr. 2 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen. Da der Kläger dieses nicht beibrachte, war sein Antrag nach § 11 Abs. 8 FeV abzulehnen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2021 – 3 C 3/20
