CarSharing und Entzug der Fahrerlaubnis
CarSharing und Entzug der Fahrerlaubnis
Die Möglichkeit des Carsharings wird immer populärer. Umso mehr kommen nun auch die Gerichte mit neuen Problemen in Berührung.
So hatte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin folgenden Fall zu entscheiden: Ein Teilnehmer eines Carsharing-Programms streifte bei einer Fahrt mit eben einem solchen Fahrzeug die Leitplanke, was er letztlich bemerkte. Ein Schaden entstand am Fahrzeug in Höhe von 8.000 €. Trotzdem hielt er weder an, noch ermöglichte er die Feststellung seiner Personalien.
Die Staatsanwaltschaft erwirkte sodann vor dem Amtsgericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO. Der Fahrer war dringend verdächtig einer Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) und mit 8.000 € war auch ein nicht nur unbedeutender Fremdschaden entstanden, welcher einen Entzug der Fahrerlaubnis nach den §§ 69, 69a StGB rechtfertigen wird. Insbesondere habe der Fahrer seinen Feststellungspflichten nicht genügt, da im Carsharing jeder dazu berechtigt ist, das Fahrzeug an einem beliebigen Ort abzustellen. Ein Vergleich mit einem Mietwagen geht fehl, da dort eine Rückgabe erfolgt.
Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 21. März 2018, Az. 297 Gs 47/18
