Das richtige Vorgehen bei Bußgeldbescheiden
Das richtige Vorgehen bei Bußgeldbescheiden
Bußgeldverfahren – welche Möglichkeiten gibt es, wenn einem ein Bußgeldbescheid wegen zu schnellem Fahren ins Haus flattert?
In der Regel bekommen Sie zunächst eine Anhörung. Ob hierauf eine Reaktion erfolgen sollte, ist Sache des Einzelfalles. Jedoch kann bereits hier Akteneinsicht beantragt werden. Spätestens wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, muss reagiert werden.
Ab Zustellung des Bußgeldbescheides, wobei dieses Datum auf dem gelben Umschlag vermerkt wird, laufen die zwei Wochen der Einspruchsfrist. Falls diese verstreichen, erwächst der Bescheid in Rechtskraft und Sie müssten das Bußgeld bezahlen und ggf. werden Fahrverbot und Punkte wirksam.
Spätestens ab Zustellung sollten Sie zu uns kommen. Wir werden als erstes Einspruch einlegen, so dass die Rechtskraft gehemmt ist. Zudem werden wir Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde beantragen.
Nach Erhalt der Akte wird diese von uns geprüft. Denn bedauerlicherweise gibt es, auch wenn bspw. in der jüngsten Zeit anderes berichtet wird, auch Grenzen der Verteidigungsmöglichkeiten gegen einen solchen Bußgeldbescheid.
So sind die meisten der verwendeten Messgeräte, beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsmessung das Gerät Leivtec XV3, Teil eines standardisierten Messverfahrens. Dies bedeutet, wenn eine Zulassung durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt in Braunschweig vorliegt, so muss der Bußgeldrichter am Amtsgericht grundsätzlich nicht die Funktionsweise des Gerätes prüfen. Das ist ständige Rechtsprechung (bspw. Kammergericht, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 3 Ws (B) 166/17; OLG Celle VRS 125, 178).
Der Bußgeldrichter kann sich bei der Abfassung seines Urteils darauf beschränken, dass er das Messverfahren, die gefahrene Geschwindigkeit und die abzuziehende Toleranz mitteilt.
Aufgrund dessen ist es wichtig, hier umfassend Akteneinsicht zu nehmen und zu prüfen, ob trotz eines standardisierten Messverfahren doch ein Messfehler vorliegt. Der darf durch den Betroffenen oder Anwalt nicht einfach nur behauptet werden, sondern muss, um überhaupt Beachtung zu finden, konkret darlegt werden. Es müssen sich also aus der Akte Fehler ergeben (bspw. fehlende Eichung oder Schulung).
Falls dem nicht so ist, so werden wir Sie darauf hinweisen und das weitere Vorgehen besprechen.
Es ist bedauerlicherweise so, dass eben nicht immer ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bußgeldrichters zusteht. Bei einem „einfachen“ Geschwindigkeitsverstoßes innerorts um Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung um 21 km/h wäre die Regelbuße 80 € zzgl. Verfahrens- und Zustellungskosten. Außerdem würde nach Rechtskraft ein Punkt in Flensburg eingetragen werden. Bei einem solchen Sachverhalt ist die Möglichkeit in Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht zu gehen, regelmäßig nicht gegeben.
Trotzdem kann sich auch nach Prüfung und Feststellung, dass eine ordnungsgemäße Messung vorliegt, ein gerichtliches Verfahren lohnen, wenn eben durch Argumentation, bspw. gegen ein verhängtes Fahrverbot, vorgegangen werden kann.
Wir beraten Sie gerne, wenn es Sie „erwischt“ hat und gehen mit Ihnen die richtigen, zielführenden und vernünftigen Schritte.