Die Rettungsgasse – Ab wann muss ich sie bilden?
Die Rettungsgasse – Ab wann muss ich sie bilden?
Nach § 11 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung muss „sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, [] diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
Zu klären ist nunmehr, ab wann dies gilt. Diese zeitliche Komponente der Vorschrift ist bislang streitig.
Das Amtsgericht Tübingen hat mit Urteil vom 29. Juli 2020 – 16 OWi 18 Js 11514/20 – entschieden, dass „jedem Fahrzeugführer zugebilligt werden muss, sich noch auf die Verkehrslage einzustellen und dann den Rand anzusteuern“. Da dies im damaligen Fall nicht so war, wurde der Betroffene von diesem Teilvorwurf freigesprochen.
Nunmehr hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 20. September 2022 - 2 Ss (OWi) 137/22 - dieser zeitlichen Komponente mit Hilfe des Dudens abgelehnt. Demnach bedeutet das Wort „sobald“ eben „in dem Augenblick“ oder „gleich wenn“. Eine Überlegungsfrist hat daher der Fahrer nicht: Sobald es stockt, muss die Gasse gebildet werden.
Ansonsten droht eine Geldbuße von regelmäßig 200 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Zudem werden nach Rechtskraft zwei Punkte in Flensburg verzeichnet.
