Die straf- und bußgeldrechtliche Seite eines Unfalles
Die straf- und bußgeldrechtliche Seite eines Unfalles
Alltäglich auf den Straßen passieren Verkehrsunfälle. Egal ob als Fußgänger, Radfahrer oder natürlich als Autofahrer kann man hier betroffen sein.
Ein alltäglicher Fall: Eine Kreuzung in Backnang. Es gilt „rechts vor links“. Zwei Fahrzeuge nähern sich, einer etwas schneller, es kommt zur Kollision. Eine Person leicht verletzt. An dem Fahrzeug ein Totalschaden. Die Polizei wird hinzugezogen. Die Beamten erscheinen und teilen Ihnen jetzt mit, dass Sie verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben.
Oftmals sieht sich derjenige nach einem Unfall erstmals in seinem Leben mit der Polizei konfrontiert, erhalten diese Belehrung, sind nunmehr Betroffene oder gar Beschuldigte in einem Strafverfahren. Doch was bedeutet das?
Falls sich bei einem Unfall herausstellt oder es zumindest möglich ist, dass einer der Unfallbeteiligten hier für den Ausgang des Unfalls verantwortlich ist, so ist er verdächtig einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht zu haben.
Bei dem genannten einfachen Fall kann es eine einfache Vorfahrtsverletzung sein. Wird mit einem Bußgeld (regelmäßig 100 € sowie ein Punkt in Flensburg) und eventuell einem Fahrverbot geahndet. Es gab aber einen Verletzten: Eine fahrlässige Körperverletzung ist nach den §§ 229, 230 StGB strafbar. Der Strafrahmen sieht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
Außerdem soll man zu schnell gewesen sein. Das ganze an einer Kreuzung. Hier droht über § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) oder d) StGB ebenfalls ein Strafverfahren, welches mit einer Geld- oder Freiheitstrafe bis fünf Jahre schlimmstenfalls ausgeht. Im letzten Fall ist über die §§ 69, 69a StGB sogar die Fahrerlaubnisentziehung möglich.
Weitreichende Folgen und ein großes Spektrum, was auf einen zukommen kann. Wichtig ist daher, seine Rechte zu kennen. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in welchem Sie verdächtig sind, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, müssen Sie nichts mehr aussagen, sondern dürfen mit Ausnahme Ihrer Personalien alle Angaben verweigern.
Wichtig ist, dass aus Ihrem Schweigen keinerlei negative Schlüsse gezogen werden dürfen. Daher ist es unschädlich, sich zunächst auf sein Schweigerecht zu berufen. Zudem sollten Sie unbedingt einen im Verkehrsrecht spezialisierten Verteidiger beauftragen. Auch dieses Recht haben Sie.
Hier kommen wir ins Spiel. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht wird zunächst angezeigt, dass wir Sie verteidigen. Anschließend wird Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragt. Sobald diese dann seitens der Bußgeldbehörde oder der Staatsanwaltschaft erfolgt, so kann gemeinsam besprochen werden, wie weiter vorgegangen wird.
Egal ob als Betroffener oder Beschuldigter, den Gang durchs Ermittlungsverfahren müssen Sie nicht alleine gehen. Möglicherweise kann eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden oder ein Absehen vom Fahrverbot.
Falls es doch zur Anklage kommt, so vertreten wir Sie natürlich in der Hauptverhandlung und darüber hinaus. Auch bei der Frage der Wiedererteilung und weiteren führerscheinrechtlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Falls Sie der Geschädigte sind, so helfen wir ebenfalls gerne. Wir machen Ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Fahrer, Halter und Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer geltend. In diesem Falle ist es zudem so, dass die eignen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der Haftungsquote ebenfalls dem Schädiger bzw. dessen Versicherer zur Last fallen.
