Entschädigung bei Flugverspätung von Anschlussflügen
Entschädigung bei Flugverspätung von Anschlussflügen
Die Reisezeit kommt näher. Nicht selten geht es mit dem Flugzeug in die wohlverdienten Ferien. Dabei musste des Öfteren ein Anschlussflug erreicht werden. Jüngst hat der Europäische Gerichtshof, Urteil vom 31. Mai 2018 -C-537/17, sich mit diesem Thema befassen müssen.
So war der Fall, dass ein Fluggast mit einer Buchung von Berlin nach Agadir reisen wollte. Hierbei musste in Casablanca zwischengelandet und das Flugzeug gewechselt werden. Aufgrund einer Verspätung beim Abflug sowie den bereits weiter vergebenen Platz beim Anschlussflug erreichte der Fluggast erst 4 Stunden später in Zielflughafen. Der Passagier begehrte nun eine Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004).
Zu Recht wie nun der Gerichtshof entschied. Eine Entschädigung ist auch dann möglich, wenn ein zweiter außerhalb der Mitgliedstaaten befindlicher Flug verspätet ist. Dies gilt immer dann, wenn es sich bei mehreren Flügen um eine einzige Buchung handelt. Ausgenommen sind lediglich die Flüge, welche zwischen zwei nicht Mitgliedstaaten der EU (beispielsweise ein Flug von Kapstadt nach Windhuk) separat gebucht und durchgeführt werden.
Ansonsten gilt die Fluggastrechteverordnung, sodass der Passagier gemäß Artikel 7 Abs. 1 b) VO (EG) 261/04 hier eine Entschädigung von 400 € zu beanspruchen hätte.