Fahrerlaubnisrecht - Zur Angemessenheit einer Frist zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens
Fahrerlaubnisrecht - Zur Angemessenheit einer Frist zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens
Die Fahrerlaubnisbehörden sind stets dazu angehalten, sollten sich Zweifel an der Fahreignung eines Führerscheininhabers zeigen, diesen nachzugehen. Solche Zweifel können sich daraus ergeben, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis Drogen konsumieren könnte. Meist geschieht eine solche Überprüfung nach einer Mitteilung durch die Polizei.
So auch in einem Fall, den das Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 10. Februar 2020 – Aktenzeichen 2 B 269/19) jüngst zu entscheiden hatte.
Der dortige Fahrerlaubnisinhaber wurde durch die Polizei kontrolliert und der absolvierte Drogenschnelltest schlug positiv an. In der Folge schrieb die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber Mitte März 2019 an und forderte dazu auf, ein Gutachten zu der Frage, ob er Betäubungsmittel nimmt, bis Ende Mai 2019 einzureichen. Die Frist wurde noch bis 11. Juni 2019 verlängert, wobei ein Gutachten nicht mehr beigebracht wurde. Einen Antrag auf Fristverlängerung beschied die Behörde nicht, sondern entzog dem Fahrerlaubnisinhaber dieselbe.
Das hat vor dem Oberverwaltungsgericht bestand. Das Gericht bestätigte das Vorgehen der Behörde. Eine Frist von zwei Monaten zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ist angemessen. Eine weitere Verlängerung bedurfte es nicht. Gemessen wird diese Frist zudem ab dem Zeitpunkt, in welchem die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens beim Inhaber eingegangen ist. Als nötige Folge war nach § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen.
