Hilfe wenn's gekracht hat
Hilfe wenn's gekracht hat
Ein Verkehrsunfall hat mehrere Beteiligte. Je nachdem, auf welcher Seite Sie sind, entscheidet sich, welche Schritte Sie unternehmen müssen, welche Ansprüche Sie haben und welche Strafe Ihnen drohen könnte.
Als Unbeteiligter, etwa als Zeuge, müssten Sie den Verunfallten Hilfe leisten. Ansonsten kann gegen Sie ein Strafverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung eingeleitet werden. Außerdem dürfen Sie die eintreffenden Rettungskräfte nicht behindern. Hier droht sonst ein Bußgeld. Natürlich darf auch keine Person fotografiert werden, da auch dies eine Straftat darstellt.
Generell ist die Unfallstelle abzusichern. Bei nur einem geringfügigen Schaden muss umgehend auf die Seite gefahren werden. Bei Zuwiderhandlung droht sonst ebenfalls ein Bußgeld. Es empfiehlt sich in jedem Fall zunächst die Unfallstelle und die beteiligten Fahrzeuge mit der Kamera festzuhalten. Dies kann in einem späteren Verfahren, gleich ob Ordnungswidrigkeiten- oder Zivilverfahren, hilfreich sein. Oftmals kann ein bestehender Anspruch nur mit einem Sachverständigengutachten vor Gericht durchgesetzt werden. Ohne konkrete Anknüpfungstatsachen wie Lichtbilder von Unfallstelle und den Fahrzeugschäden ist ein solches wenig erfolgversprechend.
Falls man als Unfallbeteiligter einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird, ist wichtig, dass man seine Rechte kennt. Ihr wichtigstes Recht ist: Sie müssen letztlich nicht aussagen. Es empfiehlt sich vielmehr direkt einen Verteidiger zu konsultieren. Dieser kann Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen und anschließend die weiteren Schritte besprechen. Wir stehen Ihnen hier gerne zur Seite.
Als Geschädigter des Verkehrsunfalls können Sie ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend machen. Da Sie dann ihren Schaden (und auch die Verantwortlichkeit des Unfallgegners) beweisen müssen, sollten Sie zunächst ein Schadensgutachten des eigenen Wagens anfertigen lassen oder zumindest bei kleineren Schäden einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt einholen. Weiter sollten alle Belege gesammelt werden. Gleich ob Abschlepprechnung, Standgebühren, Mietwagenrechnung, etc. - alle sollten Sie aufbewahren. Dasselbe gilt natürlich auch für Kosten, welche im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung anfallen. Hier empfiehlt sich, wenn Sie ärztlicher Behandlung bedürfen, sich auch in eine solche zu begeben. Letztlich kann so geprüft werden, ob Sie für ihre erlittenen Schmerzen einen Geldbetrag als Ausgleich vom Schädiger bekommen.
Leider sind Sie bei der Wahl, wie Sie den Schaden reguliert haben möchten, nicht ganz frei. Vielmehr hat die Rechtsprechung, allen voran der Bundesgerichtshof, dem Regulierungsverhalten der Geschädigten und der Haftpflichtversicherer Grenzen gesetzt, die man zur Vermeidung von Nachteilen unbedingt beachten sollte. So kann nicht jeder Schaden als Reparaturschaden abgerechnet werden, sondern bspw. nur nach Totalschadensgrundsätzen. Ein Schaden kann unter bestimmten Voraussetzungen fiktiv abgerechnet werden oder eine konkrete Reparatur.
Das Schmerzensgeld, die Heilbehandlungskosten, die Höhe der Mietwagengebühren sind letztlich alles Positionen, die Sie grundsätzlich abrechnen dürfen. Dabei haben sie jedoch die Grenzen der Rechtsprechung zu beachten. Es empfiehlt sich daher früh einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der einen hierbei unterstützt. Diese Aufgabe nehmen wir gerne war und beraten und vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich.
Aufgrund der doch komplexen Rechtslage hinsichtlich der Haftung sowie den einzelnen Abrechnungsgrundsätzen beinhaltet ihr Schadensersatzanspruch auch die Rechtsanwaltsgebühren.
Wir helfen Ihnen auch, wenn’s geblitzt hat. Tagtäglich „blitzt“ es auf allen Straßen und Abstandsmessungen werden auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen durchgeführt. Hier werden wir vorab immer Akteneinsicht beantragen und die Akte prüfen. Wenn es sich bei der durchgeführten Messung um eine solche aus einem standardisierten Messverfahren handelt, so muss jeder Fall einzeln geprüft werden. Möglicherweise haben sich Messfehler eingeschlichen, der Messbeamte war nicht geschult, das Gerät nicht geeicht. Wenn sich keine Fehler finden, so kann ein weiteres Vorgehen beim Bußgeldrichter vor dem Amtsgericht nicht empfehlenswert. Insbesondere wäre die dann nötige Einschaltung eines Sachverständigen, ob irgendwelche Rohdaten falsch ausgewertet worden sind, ohne den Rückhalt einer eigenen Rechtschutzversicherung zu haben, schlichtweg nicht zu empfehlen.
Aber auch wenn die Messung korrekt sein sollte, so rechtfertigt nicht jede Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr auch ein Fahrverbot. Wenn Gründe vorliegen, die nicht mehr der Regel entsprechen, so kann bspw. ein Absehen vom Fahrverbot bei Gericht oder bereits bei der Bußgeldbehörde erreicht werden.
Auch hier beraten wir Sie gerne und kompetent.