Hinweispflicht der Werkstatt bei einem älteren Kraftfahrzeug auf einen unverhältnismäßigen Reparaturaufwand
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. September 2017 dazu Stellung genommen, inwiefern eine Hinweispflicht einer Werkstatt auf einen unverhältnismäßigen Reparaturaufwand bei älteren Fahrzeugen besteht.
Sachverhalt
Der Kläger war Eigentümer eines Kfz, welches bereits sieben Jahre zugelassen und eine Laufleistung von mehr als 200.000 km aufwies. Bei dem PKW zeigten sich bedenkliche Motorgeräusche, so dass der Kläger schließlich den PKW an eine Werkstatt gab. Diese - jetzige Beklagte - wies er darauf hin, dass er nur an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert wäre.
Die Beklagte stellte am klägerischen Fahrzeug ein Problem an den Einspritzdüsen fest und behob dieses für 1.668,39 €. Eine weitere Untersuchung erfolgte nicht. Insbesondere gab es keine Untersuchung der Beklagten hinsichtlich des eigentlich für das Motorgeräusch verantwortliche Pleuellager. Dessen Reparatur hätte jedoch mehr gekostet, als das Fahrzeug vom Wiederbeschaffungswert her wert war.
Der Kläger verlangte in der Folge die bereits bezahlten Reparaturkosten von der Beklagten zurück.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Der Anspruch folgt aus den §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 und 280 Abs. 1 BGB.
Bereits bevor es zum Austausch kam, war die Beklagte gehalten, auf die Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen. Dieser war aufgrund seines Hinweises nur an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur interessiert.
Dementsprechend hätte die Werkstatt letztlich den Kläger darüber aufklären müssen, dass das festgestellte Motorgeräusch auch andere Ursachen haben kann und dass hierfür weit höhere Kosten zu veranschlagen sind.
Das gelte jedenfalls dann, wenn es sich bei der Reserveursache nicht um eine vollkommen abwegige Ursache handeln würde. Das war vorliegend nicht der Fall.
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - VII ZR 307/16
