Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis
Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis
Immer wieder taucht die Frage auf, wann eine im europäischen Ausland erworbene Fahrerlaubnis im Inland nicht genutzt werden darf. So hatte jüngst der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 5. Februar 2021 - 11 CS 20.2160) hierüber zu entscheiden.
Dem dortigen Antragsteller war nach einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden. Im Jahre 2019 beantragte der Antragsteller die Feststellung der Inlandsgültigkeit des in der Zwischenzeit in Polen erworbenen Führerscheins. Das Landratsamt ermittelte bei den polnischen Behörden, dass der Antragsteller Ende April 2018 sich in Polen registriert hatte. Am 27. Juni 2018 wurde ihm durch den polnischen Landrat die Fahrerlaubnis erteilt. Aufgrund dessen stellte die deutsche Verwaltungsbehörde fest, dass der Antragsteller nicht mit der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen darf. Hierauf richtete der Antragsteller seinen Widerspruch. Beim Verwaltungsgerichtshof war er dabei jedoch nicht erfolgreich.
Nach § 28 Abs. 1 S. 1 FeV darf mit einer Fahrerlaubnis eines EU-Staates in der Bundesrepublik gefahren werden. Dies gilt dann nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zum Erteilungsakt der Fahrerlaubnis den Wohnsitz im Inland gehabt hat. Ein solcher Wohnsitz ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 FeV dann anzunehmen, wenn der Inhaber unter anderem mindestens 185 Tage im Jahr im Inland wohnt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr angenommen, dass es ein sehr großes Indiz für nur einen scheinbaren Wohnsitz darstellt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber kurz vor der Erstellung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Ausland angemeldet hat. Zumal vorliegend unter der registrierten Adresse keine Eintragung vorhanden ist. Daher war dem Antragsteller sein Begehren zu versagen.