Pflichten als Fahrzeugführer im Übergang zwischen Winter und Frühling
Pflichten als Fahrzeugführer im Übergang zwischen Winter und Frühling
Die Tage werden wieder länger. Die Sonne scheint vermehrt. Der Winter weicht zunehmend dem Frühjahr. Insoweit stellt sich die Frage, wann kann ich eigentlich mein Fahrzeug ebenfalls den frühlingshaften Umständen anpassen.
Dies betrifft zunächst die Umrüstung von Winter- auf Sommerreifen.
Die Winterreifenpflicht ist in § 2 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung (StVO) erwähnt. Demnach darf der Führer eines Kraftfahrzeuges bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Winterreifen ausgerüstet sind. Winterreifen im Sinne dieser Vorschrift sind alle M+S Reifen. Also auch Ganzjahresreifen sind darunter zu verstehen. Ein konkreter Zeitraum ist nicht genannt. Von dem her empfiehlt es sich, Winterreifen zumindest so lange drauf zu lassen, wie ich mit winterlichen Verhältnissen zu rechnen habe. Wohne ich im Bergland, sollte dies eher länger sein. Bin ich nur in der Stadt unterwegs und kann zur Not mein Fahrzeug auch stehen lassen, kann ich bereits früher auf Sommerreifen umsteigen.
Sollte jedoch Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch etc. anfallen, so darf ich nach § 2 Abs. 3a StVO nur mit Winterreifen fahren.
Fahre ich trotz Glatteis oder Schnee, so erwartet mich ein Bußgeld, da es nach Nr. 5a des Bußgeldkataloges eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Geahndet wird dies mit 60,00 € bzw. bei einer Behinderung mit 80,00 €.
Geschieht dazu noch ein Unfall, so kann die unterlassene Verwendung von M + S-Reifen gemäß § 23 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Gefahrerhöhung sein. Möglicherweise liegt auch gemäß § 81 VVG eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles vor. Bereits aus diesen Gründen empfiehlt es sich, je nach dem persönlichen Fahrverhalten, die Winterreifen eher länger als kürzer im Frühjahr noch auf dem Fahrzeug zu lassen.
Sollte Ihnen ein unverschuldeter Verkehrsunfall Ihnen passiert sein, so haben Sie neben dem Anspruch auf Schadensersatz für die Zeit der Reparatur oder Neubeschaffung eines Ersatzfahrzeuges Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder auf Stellung eines Mietwagens. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass Winterreifen bei einem im Winterhalbjahr gemieteten Fahrzeug gestellt werden müssen.
Im Frühjahr können morgens weiterhin frostige Temperaturen herrschen, so dass die Scheiben des eigenen Fahrzeuges vereist sind.
Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 StVO muss ein Fahrzeugführer dafür Sorge tragen, dass die Sicht nicht behindert ist. Somit ist das Fahren mit vereisten, beschlagenen oder auch verschmutzten Fenstern nicht zulässig. Verwickelt er sich aufgrund der fehlenden Sicht in einen Unfall, so trifft ihn häufig die überwiegende Haftung.
Ist die Sicht nicht frei, wird nach Nr. 107.1 der Bußgeldverordnung ein solches in Höhe von 10,00 € fällig. Sollte ein Fahrzeugführer morgens Schnee auf seinem Fahrzeug finden, so sollte er das Fahrzeug von Schnee und Eis befreien. Im Falle einer Lösung derselben, besteht ansonsten ebenfalls eine Haftung für etwaige Schäden an anderen Fahrzeugen. Sollten Sie sich einem Bußgeldverfahren gegenübersehen oder in einen Verkehrsunfall verwickelt sein, so empfiehlt es sich stets die Hilfe eines Anwalts zu bedienen. Dieser wird bei Bußgeldverfahren zunächst Akteneinsicht nehmen und sodann gemeinsam mit Ihnen überlegen, wie in der Sache weiter zu verfahren ist.
Bei Verkehrsunfällen wiederum gibt es verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten, je nach dem ob das Fahrzeug einen Reparatur- oder Totalschaden hat. Auch hier stehen wir Ihnen gerne zur Seite. In diesem Fall ist auch zu berücksichtigen, dass der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer für die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe der Einstandspflicht haftet.
Sprechen Sie uns einfach an.
