Wann darf eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden?
Wann darf eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden?
Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Bundesverwaltungsgericht beschäftigen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Autofahrerin fuhr mit 0,68 Promille Blutalkohol zunächst auf einen Supermarktparkplatz, kaufte ein und fuhr, nachdem sie ein anderes Fahrzeug beim Ausparken beschädigt hatte, nach Hause. Strafrechtlich gesehen ist jedenfalls durch den Unfall eine Zäsur eingetreten, sodass sie sich zum einen bei der Hinfahrt wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, bei der Rückfahrt wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort schuldig gemacht hat.
Nachdem die Sperrfrist abgelaufen ist, beantragte die Autofahrerin die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, worauf ihr die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 S. 1 Nr. 2 FeV auferlegte, eine MPU zu absolvieren. Das lehnte die Autofahrerin ab und somit versagte - gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV - die Behörde ihr die begehrte Fahrerlaubnis.
Dabei gegen die Behörde davon aus, dass vorliegend zwei Trunkenheitsfahrten im Sinne des § 13 FeV vorliegen und damit die MPU angeordnet werden darf.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr verneint. Es kommt hier nicht auf die strafrechtliche Beurteilung an, sondern nach Auslegung des Gesetzes, müssen zwei vom Geschehensablauf her eigenständige Lebenssachverhalte, welche zudem deutlich voneinander abgrenzbar sind, vorliegen.
Zwar kann es hier auch Ausnahmen geben, in dem vorliegenden Fall mit einem eher geringen Parkplatzunfall mit niedrigem Schaden (unter 600 €) führt es hingegen nicht zu einer Aufspaltung in zwei Trunkenheitsfahrten im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung.
Damit war die Gutachtensanordnung rechtswidrig und der Autofahrerin die Fahrerlaubnis schließlich zu erteilen.
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10.22)