Zur fiktiven Schadensabrechnung bei Verkehrsunfällen
Zur fiktiven Schadensabrechnung bei Verkehrsunfällen
Die Rechtsprechung ist im stetigen Wandel. Nachdem der Bundesgerichtshof jüngst für das Bauvertragsrecht entschieden hat, dass eine fiktive Abrechnung, also der Erstattung des Nettobetrages für Reparaturkosten, nicht zulässig ist, gibt es nun erste Entscheidungen für die Anwendung auf Verkehrsunfälle.
So hatte vor kurzem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 8. November 2019 - 22 U 16/19) eine Berufung des Landgerichtes Darmstadt zu verhandeln. Das Landgericht hatte die sogenannte fiktive Abrechnung für unzulässig erachtet.
Dem hat das Oberlandesgericht Frankfurt nun klar eine Absage erteilt. Es entspreche weiterhin dem Gesetz, dass der Geschädigte wählen kann, ob er den Schaden reparieren lassen möchte oder nicht. Lässt er das Fahrzeug nicht reparieren, so erhält er nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur den Nettobetrag. Etwas anderes gilt auch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes für das Werksvertragsrecht nicht. Weder komme es zu einer Bereicherung, noch sei es ein Einfallstor für Betrügereien.
In diesem Urteil wurde die Revision zwar zugelassen, jedoch nicht eingelegt. Eine Entscheidung des zuständigen VI. Zivilsenats über diese Frage steht daher weiterhin aus. Die besseren Argumente liegen jedoch beim Oberlandesgericht, sodass Sie bei Verkehrsunfällen weiterhin in den geeigneten Fällen - über welche wir Sie gerne aufklären -, auf fiktiver Grundlage abrechnen können.
