Zur Frage der Zulässigkeit einer „Blitzer-App“
In einem jüngeren Fall musste sich das Oberlandesgericht Celle mit der Frage beschäftigen, ob ein bei der Fahrt betriebsbereit mitgeführtes Mobiltelefon mit installierter und aufgerufener Blitzer-Applikation verboten im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist (OLG Celle, Beschluss vom 03. November 2015, Az.: 2 Ss (OWi) 313/15).
Sachverhalt
Im Sommer 2015 fuhr der Betroffene auf der Autobahn. Dabei fiel er der Polizei durch ein gewagtes Fahrmanöver auf. Bei der nachfolgenden Kontrolle zeigte sich, dass dessen Smartphone am Armaturenbrett befestigt war, wobei eine auf dem Gerät installierte „Blitzer-App“ in Betrieb war, also mit dem Internet und GPS verbunden. Diese „App“ funktioniert dabei so, dass der Anbieter Daten von Blitzern hinterlegt hat. Jeweils kurz vor dem Passieren einer solchen Messstelle wird der Benutzer dann von der Anwendung gewarnt. Das Amtsgericht hat den Betroffenen nun unter anderem wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1b StVO verurteilt. Dies hält der rechtlichen Überprüfung durch das Oberlandesgericht statt.
Entscheidungsgründe
Der hier zugrunde liegende § 23 Abs. 1b StVO lautet: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen […]. Das gilt insbesondere für Geräte zur […] Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen.
Das vorliegende genutzte Smartphone stellt nach Ansicht des Oberlandesgerichtes ein solches „Radarwarngerät“ dar. Zwar ist ein Mobiltelefon grundsätzlich zur Kommunikation bestimmt. Dadurch, dass der Betroffene jedoch auf seinem Mobiltelefon eine Anwendung installiert hat und diese dann auch während der Fahrt mit dem Ziel aufruft, vor Blitzern gewarnt zu werden, gibt er seinem Telefon die „neue“ Zweckbestimmung. Dies, so das Gericht weiter, sei auch der Wille des Gesetzgebers gewesen. Zweck des Paragraphen sei es, dass auch vergleichbare Radarwarngerätschaften nicht verwendet werden dürfen.
Mit einem Radio, über welches der Verkehrsrundfunk empfangen wird, ist der vorliegende Fall gerade nicht vergleichbar. Der „Warndienst“ über das Radio ist weiterhin zulässig.
Geahndet wurde der Fall übrigens nach Nr. 247 des Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße in Höhe von 75 €.
