Zur Reform des WEG-Rechts
Zur Reform des WEG-Rechts
Jeder von uns braucht eine Unterkunft. Die einen wohnen in Miete, die anderen im Eigenheim. Zudem gibt es noch ein „Quasi-Eigenheim“, die Eigentumswohnung. Die letztere Wohnform, die Eigentumswohnung, hat im Dezember 2020 eine grundlegende Reform ihrer gesetzlichen Grundlagen erfahren.
Aufgrund der politisch gewollten Förderung der Elektromobilität wurde das Wohnungseigentumsgesetz umfassend umgekrempelt und stellt nun alle Beteiligten, sowohl Eigentümer als auch Verwalter, vor neue Herausforderungen.
Zwar war in der Rechtsprechung bereits seit längerem anerkannt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Trägerin von Rechten sein kann, dies ist nunmehr auch im Gesetz zu finden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde entsprechend einer Gesellschaft angepasst: Es gibt nun einen Verwalter als „Vorstand“, der vom Verwaltungsbeirat unterstützt wird. Die „Mitglieder“ der „Gesellschaft“ sind die einzelnen Wohnungseigentümer.
Wurde vor der Reform darüber gestritten, ob die Zuständigkeit beim Verbund oder bei den einzelnen Wohnungseigentümern liegt, so ist nun stets die Gemeinschaft bei allem Themen zuständig, die das Gemeinschaftseigentum betreffen.
Nach außen hin vertreten nicht einzelne Wohnungseigentümer die Gemeinschaft, es sei denn, sie sind dazu ermächtigt, sondern der Verwalter und – sofern bestehend – der Verwaltungsbeirat.
Weiterhin wichtigstes „Organ“ der Wohnungseigentümergemeinschaft bleibt die Eigentümerversammlung. Diese muss jährlich einberufen werden. Im Gegensatz zu früher ist es jedoch nicht mehr erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile bei einer Erstversammlung anwesend sein müssen. So können Beschlüsse unter Umständen schneller gefasst werden und es muss keine Zweitversammlung durchgeführt werden.
Sofern ein Eigentümer mit einem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nicht einverstanden ist, bleibt ihm die gerichtliche Auseinandersetzung mit der Erhebung einer Beschlussklage.
Zudem hat sich auch das Thema Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung geändert. Weiterhin muss der Verwalter beides erstellen. Hierüber wird jedoch nicht mehr beschlossen. Lediglich die sogenannte Abrechnungsspitze ist Gegenstand der Beschlussfassung.
Am deutlichsten ist die Änderung auch bei den Baumaßnahmen. Grundsätzlich können diese nun mit Mehrheitsbeschluss vorgenommen werden.
Es gibt jedoch auch Maßnahmen, welche das Gesetz privilegieren möchte, insbesondere die bereits erwähnte Elektromobilität, aber auch der Breitbandanschluss und die behindertengerechte Ausstattung.
In der Zwischenzeit sind auch erste Entscheidungen gefallen. Im Zweifel gilt selbst bei „älteren Sachlagen“ nun das neue Recht.
Sie sehen also, die Rechtslage hat sich großteils verändert. Wenn also Probleme aufkommen, so gilt um so mehr, sich an einen Spezialisten zu wenden. Zumal das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz nicht nur das Wohnungseigentümergesetz reformiert hat, sondern es auch zu Änderungen bezüglich Barrierefreiheit, Einbruchschutz und Elektromobilität sowie des Abrechnungsmaßstabs der Betriebskostenabrechnung gekommen ist. Damit können auch Sie als Vermieter oder Mieter betroffen sein.
Auch hier stehen wir gerne an Ihrer Seite und beraten Sie gerne.