Scheidung online
Sie beauftragen uns online mit der Stellung des Scheidungsantrags und der Durchführung des Scheidungsverfahrens. Die erforderlichen Daten werden online übermittelt. Wir stellen den Antrag beim zuständigen Familiengericht. Zuständig ist in der Regel das Gericht am Wohnort eines Ehepartners.
Sie selbst müssen lediglich zum Scheidungstermin vor dem Familiengericht persönlich erscheinen. Wir werden den Termin zusammen mit Ihnen wahrnehmen. Sollte das zuständige Gericht örtlich weit entfernt liegen, werden wir einen ortsansässigen Anwalt/Anwältin beauftragen.
Die online Scheidung vereinfacht und erleichtert Ihnen die Durchführung des Scheidungsverfahrens und hilft die Verfahrensdauer auf ein Mindestmaß zu verkürzen. Vieles können Sie bequem von zu Hause aus erledigen. Besprechungstermine in unserer Kanzlei und die erforderlichen Anfahrtswege entfallen weitgehend.
Selbstverständlich besteht auch bei der online-Scheidung jederzeit für Sie die Möglichkeit einen persönlichen Besprechungstermin oder telefonischen Beratungstermin mit uns zu vereinbaren.
Wird mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens nur ein Anwalt beauftragt lassen sich in erheblichem Umfang Kosten einsparen.
Eine Online-Scheidung kommt vor allem für scheidungswillige Ehepaare in Frage, die sich über die finanziellen Folgen der Trennung und Scheidung sowie Sorgerecht und Umgang einig sind. In diesen Fällen lassen sich dadurch Kosten einsparen, dass nur die antragstellende Partei anwaltlich vertreten wird. Der Ehegatte, der dem Scheidungsantrag nur zustimmen möchte und keine eigenen Anträge stellen will, muss sich im Scheidungsverfahren nicht anwaltlichen vertreten lassen.
Voraussetzung für eine Ehescheidung ist in der Regel, dass die Eheleute knapp 1 Jahr getrennt leben. Bereits nach einer Trennungsdauer von neun Monaten kann in der Regel der Scheidungsantrag eingereicht werden. Die Trennung muss dabei nicht zwangsläufig eine räumliche Trennung sein; unter bestimmten Umständen kann die Trennung auch innerhalb der gleichen Wohnung stattfinden.
Gerne beraten wir Sie, ob im Einzelfall eine Trennung innerhalb der Wohnung vorliegt.
In engen Ausnahmefällen kann eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ausgesprochen werden (sog. Härtefallscheidung). Die Hürden werden hierfür von der Rechtsprechung jedoch relativ hoch angesetzt. Auch hier beraten wir Sie gerne darüber, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres vorliegen.
Eine Online-Scheidung kommt vor allem für scheidungswillige Ehepaare in Frage, die sich über die finanziellen Folgen der Trennung und Scheidung sowie Sorgerecht und Umgang einig sind. In diesen Fällen lassen sich dadurch Kosten einsparen, dass nur die antragstellende Partei anwaltlich vertreten wird. Der Ehegatte, der dem Scheidungsantrag nur zustimmen möchte und keine eigenen Anträge stellen will, muss sich im Scheidungsverfahren nicht anwaltlichen vertreten lassen.
Voraussetzung für eine Ehescheidung ist in der Regel, dass die Eheleute knapp 1 Jahr getrennt leben. Bereits nach einer Trennungsdauer von neun Monaten kann in der Regel der Scheidungsantrag eingereicht werden. Die Trennung muss dabei nicht zwangsläufig eine räumliche Trennung sein; unter bestimmten Umständen kann die Trennung auch innerhalb der gleichen Wohnung stattfinden.
Gerne beraten wir Sie, ob im Einzelfall eine Trennung innerhalb der Wohnung vorliegt.
In engen Ausnahmefällen kann eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ausgesprochen werden (sog. Härtefallscheidung). Die Hürden werden hierfür von der Rechtsprechung jedoch relativ hoch angesetzt. Auch hier beraten wir Sie gerne darüber, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres vorliegen.
1. Schritt
- Sie füllen unser Antragsformular aus und schicken dieses online an uns zurück.
- Selbstverständlich kann der Antrag auch per Fax oder Post übermittelt werden. Außer dem Antragsformular benötigen wir ein Vollmacht, die sie hier zum Downloaden finden. Sie drucken die Vollmacht aus und senden diese im Original unterzeichnet an uns zurück.
- Das Gericht benötigt für den Scheidungsantrag Ihre Heiratsurkunde (Original) sowie Geburtsurkunden der Kinder oder alternativ einen Auszug aus dem Familienbuch (erhältlich beim Standesamt am Wohnort). Diese bzw. diesen lassen Sie uns per Post zur Weiterleitung an das Gericht zukommen.
2. Schritt
Wir erstellen einen Entwurf des Ehescheidungsantrages, den wir Ihnen wahlweise per Post oder per E-Mail zukommen lassen.
3. Schritt
- Erforderlich ist die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses.
- Ohne dass dieser einbezahlt ist, beschäftigt sich das Gericht nicht mit Ihrem Scheidungsantrag. Der Gerichtskostenvorschuss kann wahlweise auf unser Kanzleikonto - deklariert als Gerichtskostenvorschuss - oder nach Anforderung durch das Gericht unmittelbar an die Staatskasse bezahlt werden.
- Die Einzahlung auf unser Konto beschleunigt das Verfahren, da der Gerichtskostenvorschuss gleich mit dem Scheidungsantrag an das Gericht weitergeleitet werden kann. Der Scheidungsantrag wird dann sofort zugestellt. Eine vorangehende Anforderung des Vorschusses durch das Gericht, die auch einige Zeit in Anspruch nimmt ist dann nicht mehr erforderlich.
4. Schritt
Der Scheidungsantrag wird von uns bei Gericht eingereicht und wird Ihrem Ehepartner durch das Gericht zugestellt.
5. Schritt
- Das Gericht fordert Ihren Ehepartner auf, zu dem Scheidungsantrag Stellung zu nehmen. Das Verfahren geht auch dann weiter, wenn keine Stellungnahme erfolgt.
- Hilfreich ist es, wenn Ihr Ehepartner dem Gericht mitteilt, dass Daten und Trennungszeitpunkt im Ehescheidungsantrag zutreffend angegeben sind und dem Scheidungsantrag zugestimmt wird.
- Beide Eheleute werden von dem Gericht aufgefordert, einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, den Sie auch hier zum Download finden, ausgefüllt zurück zu reichen. Die Angaben in dem Fragebogen werden benötigt, um die beiderseits während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu ermitteln.
- Sie reichen uns den ausgefüllten Fragebogen fristgerecht zur Weiterleitung an das Gericht zurück. Ihr Ehepartner sendet den Fragebogen unmittelbar an das Gericht zurück.
6. Schritt
- Evtl. werden dann Fragen der Rentenversicherungsträger offen sein. Bei Rückfragen des Rentenversicherungsträgers wird sich dieser unmittelbar mit Ihnen in Verbindung setzen. Sie könnten das Verfahren beschleunigen, indem Sie die Fragen zügig beantworten. Wir empfehlen Ihnen, sich hier an Ihre Rentenberatungsstelle zu wenden. Anschriften finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de
- Sobald die Auskünfte der Rentenversicherungsträger für beide Seiten vorliegen, wird das Gericht einen Verhandlungstermin bestimmen. Zu diesem Termin müssen Sie persönlich erscheinen. Wir werden den Termin gemeinsam mit Ihnen wahrnehmen. Bei größerer räumlicher Entfernung wird Ihnen in dem Termin ein von uns beauftragter Rechtsanwalt zur Seite stehen.
- Im Normalfall wird im Termin das Ehescheidungsurteil verkündet.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Rechtskraft tritt erst mit Ablauf der Berufungsfrist ein, d.h. in der Regel 1 Monat nach Zustellung des schriftlichen Ehescheidungsurteils an beide Seiten.
- Sie erhalten von uns das Ehescheidungsurteil mit dem sogenannten Rechtskraftvermerk übersandt. Mit diesem können Sie z.B. gegenüber Behörden nachweisen, dass Sie rechtskräftig geschieden sind.
Bitte beachten Sie:
Wird Prozesskostenhilfe beantragt, muss das Gericht bevor der Scheidungsantrag zugestellt wird erst überprüfen, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dem eigentlichen Scheidungsverfahren ist ein Verfahren vorgeschaltet, in welchem das Gericht über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet. Hierdurch verzögert sich die Zustellung des Scheidungsantrages um in der Regel einige Wochen. Näheres zur Prozesskostenhilfe finden Sie unter Kosten der Online-Scheidung.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden die beiderseitigen Rentenanwartschaften ermittelt. Bis die Auskünfte der Rentenversicherungsträger vorliegen, vergehen normalerweise mehrere Monate. Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt ca. 6 Monate. Da es sich um Umstände handelt, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, können zur Verfahrensdauer selbstverständlich nur Anhaltspunkte gegeben werden.
Zu einer Beschleunigung des Verfahrens kann dadurch beigetragen werden, dass die für die Ermittlung der Rentenanwartschaften erforderlichen Angaben sorgfältig und vollständig gemacht sowie etwaige Rückfragen der Versicherungsträger umgehend beantwortet werden.
Werden neben dem Ehescheidungsantrag und neben dem Versorgungsausgleich weitere gerichtliche Entscheidungen erforderlich, d.h. werden hier weitere Anträge gestellt, sind Angaben zur voraussichtlichen Verfahrensdauer nicht möglich.
Die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten bestimmt sich nach dem Verfahrenswert nach § 43 FamGKG. Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren wird durch das Gericht festgesetzt. Maßgeblich ist hier, in der Regel das 3-fache monatlich Nettoeinkommen der Eheleute. Dieser Betrag erhöht sich dann um mindestens € 1.000,00 für den Versorgungsausgleich. Die Gebühren des Anwalts sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Die Gerichtskosten regelt das FamGKG.
Beispiel:
Verdient der Ehemann € 2.000,00, die Ehefrau € 1.000,00 errechnet sich ein Streitwert in Höhe von monatliches Gesamteinkommen der Eheleute € 3.000,00 x 3 Monate = € 9.000,00, zuzüglich € 1.000,00 für den Versorgungsausgleich = € 10.000,00.
Ist nur eine Seite anwaltlich vertreten, errechnen sich folgende Gesamtkosten:
Gegenstandswert | 10.000,00 € | |
1,3 Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG | 725,40 € | |
1,2 Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG | 669,60 € | |
Zwischensumme der Gebührenpositionen | 1.395,00 € | |
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € | |
Zwischensumme netto | 1.415,00 € | |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 268,85 € | |
Summe | 1.683,85 € | |
Gerichtskosten | 482,00 € | |
Kosten insgesamt | 2.165,85 € |
Sind demgegenüber beide Eheleute anwaltlich vertreten, ergeben sich folgende Gesamtkosten:
Anwaltskosten doppelter Betrag | 3.367,70 € | |
Gerichtskosten | 482,00 € | |
Gesamtkosten | 3.849,70 € |
Durch die Beauftragung nur eines Rechtsanwalts lassen sich also erhebliche Kosten einsparen.
Tipp:
Beauftragt nur einer einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens und sollen die Anwaltskosten zwischen den Eheleuten hälftig geteilt werden, empfiehlt es sich unbedingt eine schriftliche Vereinbarung hierüber zu treffen. Die Gerichtskosten teilt das das Gericht automatisch hälftig auf.
Nachstehende Tabelle bietet eine beispielhafte Übersicht über die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten
Streitwert | Anwaltskosten (1 Anwalt) | Gerichtskosten | Gesamt |
4.500,00 | 925,23 | 292,00 | 1.217,23 |
6.000,00 | 1.076,95 | 330,00 | 1.406,95 |
9.000,00 | 1.532,13 | 444,00 | 1.976,13 |
12.000,00 | 1.820,70 | 534,00 | 2.354,70 |
15.000,00 | 1.957,55 | 586,00 | 2.543,55 |
18.000,00 | 2.094,40 | 638,00 | 2.732,40 |
21.000,00 | 2.231,25 | 690,00 | 2.921,25 |
Wer wirtschaftlich nicht in der Lage ist, Anwalts- und Gerichtskosten aufzubringen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Je nach der wirtschaftlichen Situation kommt Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung in Frage. Wird Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, können die Gerichts - und Anwaltskosten in monatlichen Raten abgezahlt werden. Die Höhe der Raten richtet sich nach der individuellen finanziellen Situation. Es sind maximal 48 Raten auf Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren prüft das Gericht, ob sich die wirtschaftliche Situation gebessert hat. Umgekehrt kann bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation ein Antrag auf Herabsetzung der Raten gestellt werden. Die Raten können dann auch vollständig in Wegfall kommen.
Das Vorhandensein eines Eigenheims sowie von kleineren Ersparnissen oder Vermögenswerten steht einer Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht zwangsläufig entgegen. Einen Verfahrenskostenhilfeantrag finden Sie hier zum downloaden. Das Gericht benötigt das Formular im Original. Dem Antrag sind die erforderlichen Belege in Kopie beizufügen.
Hier finden Sie eine Anleitung zum Ausfüllen des Verfahrenskostenhilfeantrages.